Am 12. April 2024 hatte die GV der Heimgenossenschaft einer Statutenänderung ohne Gegenstimme zugestimmt, die die Unterbelegungsregel leicht anpasst.
Der Vorstand hat dabei an Vieles gedacht: Die betroffenen Mieterschaften im Voraus abgeholt, den offiziellen Wortlaut fristgerecht in der GV-Einladung veröffentlicht, die offenen Fragen an der GV beantwortet und die Stimmen ordentlich ausgezählt.
Leider wurde aber eine Formalität vergessen, wie sich bei der Anmeldung der Statutenänderung beim Handelsregister herausgestellt hat. Ab Januar 2023 ist eine neue Bestimmung bei Statutenänderungen von Genossenschaften in Kraft, der berüchtigte Art. 838a OR.
Der Beschluss der Generalversammlung oder der Verwaltung über eine Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen.
Art. 838a OR
Statutenänderungen müssen also neu öffentlich beurkundet werden. Das bedeutet, dass eine Notarin oder ein Notar während der GV anwesend sein muss und ein entsprechendes Dokument erstellen muss.
Damit ist diese Statutenänderung also «nichtig», wie uns im Juristenjargon mitgeteilt wurde. Gültig sind nach wie vor die Statuten vom 8. April 2016. Wir werden voraussichtlich die gleiche Statuenänderung an nächster GV erneut vorlegen, dann aber im Einklang mit allen rechtlich notwendigen Formalitäten.
Bei Fragen steht Beat Oberholzer gerne zur Verfügung: